Gesundheit: Rechtsanspruch auf 10 Tage bezahlte Pflegezeit beschlossen

| 17. November 2014 | 0 Kommentare

Ein Schlaganfall oder ein Sturz – und schon ist plötzlich und vollkommen unerwartet der Pflegefall da. Dann beginnt für die Angehörigen eine schwere Zeit. Künftig sollen Beschäftigte bei solch einem plötzlichen Pflegefall innerhalb der Familie zehn Tage lang bezahlt von der Arbeit fern bleiben können. Das beschloss das Bundeskabinett mit einem entsprechenden Gesetzentwurf.

Bild: © istock.com/SilviaJansen

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Zinsloses Darlehen sichert Lebensunterhalt

Die zehntägige Auszeit soll der Organisation der Pflege dienen – zwar gab es diese Auszeit bereits schon länger, jedoch war sie bis dato unbezahlt. Ab dem 1. Januar 2015 soll der Lohnersatz bis zu 90 Prozent des Nettoeinkommens betragen. Ebenfalls schon länger gibt es die Regelung, dass Arbeitnehmer bis zu sechs Monate dem Job fern bleiben können, wenn sie sich um einen pflegebedürftigen und kranken Angehörigen kümmern müssen. In Zukunft sollen sie für diese Zeit ein zinsloses Darlehen aufnehmen können, um damit ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Pflege für Angehörige organisieren

Grund für den Gesetzesentschluss ist, dass die Organisation einer Pflege sehr zeitintensiv ist. Zwar stehen inzwischen etliche Hilfsmittel zur Verfügung, wie eine Medikamentensortierung von Standard Systeme, aber der bürokratische Aufwand ist enorm: Es muss ein Antrag auf Einstufung in eine Pflegestufe gestellt werden, Anträge auf Umbauten usw. bei der zuständigen Pflegekasse gestellt und Pflegedienste oder Pflegeheime gesucht werden.

Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit

Neu im Gesetzentwurf ist ebenfalls die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit. In Zukunft dürfen Beschäftigte für eine Dauer von bis zu 24 Monaten teilweise freigestellt werden. In diesem Zeitraum beträgt die Mindestarbeitszeit 15 Wochenstunden. Voraussetzung ist die Pflege eines schwerstkranken Angehörigen oder schwerkranker Kinder. Die Familienpflegezeit gilt auch für die Betreuung Schwerstkranker in Hospizen – eine Lohnersatzleistung ist hierfür nicht vorgesehen. Die neue Familienpflegezeit steht ausschließlich Beschäftigten in Betrieben mit mindestens 15 Angestellten offen. Damit zumindest ein Teil des Lohnausfalls aufgefangen werden kann, sind über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zinsgünstige Darlehen vorgesehen. Die Mehrkosten werden von der gesetzlichen Pflegeversicherung getragen und belaufen sich vermutlich auf 100 Millionen Euro.

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Kategorie: Gesundheit, News, Recht

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