Wirtschaft: Selbstständigkeit – Diese Buchhaltungspflichten sind zu beachten

| 25. Februar 2015 | 0 Kommentare

Wer einer etwaigen Betriebsprüfung gelassen entgegensehen möchte, muss einigen bestimmten steuerlichen Pflichten nachkommen. Dies betrifft eine lückenlose Buchführung, rechtzeitige Steueranmeldungen sowie die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Nur so ist sichergestellt, dass keine Strafen anfallen oder andere Konsequenzen zu befürchten sind.

Bild1

Bild1

Anmeldung beim Finanzamt

Jeder Gewerbetreibende oder Freiberuflicher muss seine Selbstständigkeit beim zuständigen Finanzamt anmelden. Gewerbetreibende müssen allerdings nicht selber aktiv werden, denn sobald sie ihr Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden, erfolgt automatisch eine Information beim Finanzamt. Alle anderen müssen die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit schriftlich oder telefonisch anzeigen.

Umsatzsteuer – was ist wann fällig?

Neugegründete Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuervoranmeldung immer monatlich auf elektronischen Weg bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt übermitteln. Ist der 10. ein Feiertag oder fällt er aufs Wochenende, ist die Anmeldung am folgenden Werktag fällig – bereits ab einem Tag Verspätung fallen Verspätungszuschläge an. Daher ist es meistens sinnvoll, eine Fristverlängerung zu beantragen. Für die elektronische Übermittlung kann man entweder das kostenlose Elster Formular beim Finanzamt herunterladen, oder – was noch viel einfacher ist, da die Ausfüllung automatisch aus den laufenden Buchungen erfolgt – das professionelle Buchhaltungsprogramm von Diamant Software verwenden.

Buchführung – lückenlose Aufzeichnungspflicht

Egal, ob „nur“ Einnahme-Überschussrechnung oder Bilanz, die Aufzeichnungen müssen lückenlos sein. Werden Ausgaben ohne Beleg verbucht oder Einnahmen nicht gebucht, stuft das Finanzamt die gesamte Buchführung als nicht ordnungsgemäß ein und nimmt Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn vor.

Bild2

Bild2

Aufbewahrungsfristen und Betriebsprüfung

Unternehmer müssen die Unterlagen der Buchhaltung zwischen sechs und zehn Jahre aufbewahren – kommen sie dieser Pflicht nicht nach, drohen auch hier Zuschätzungen, wenn das Finanzamt bestimmte Unterlagen nicht einsehen kann. Unternehmer müssen jederzeit damit rechnen, dass das Finanzamt eine Betriebsprüfung ankündigt, um den Gewinn im Rahmen einer Betriebsprüfung zu ermitteln. In solchen Fällen müssen alle erforderlichen Unterlagen vor Ort vorhanden sein und der Unternehmer muss dem Finanzamt zu allen Fragen Rede und Antwort stehen.

Bilder:
1. © istock.com/Edin
2. © istock.com/TommL

Kategorie: Büro, Business, Ratgeber

Über den Autor ()

Über mich: Ich bin der Gründer von JournalExpert.de. Ich komme aus dem Großraum Frankfurt am Main. Beim Schreiben inspirieren mich hauptsächlich skurrile und nützliche Themen. Mich bewegt und prägt die Internet & Technik Branche.

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.