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Geschieht ein Verschreibungsfehler bei der Rezeptausstellung haften Apotheker und Arzt – Urteil des Oberlandesgerichts

Beim Ausstellen eines ärztlichen Rezeptes unterläuft einem Arzt ein folgenschwerer Fehler. Auch der Apotheker bemerkt diesen nicht und händigt dem Patienten das verschriebene Medikament aus. Der Patient erleidet einen schweren gesundheitlichen Schaden. Ein Fall, welcher jetzt vor dem Oberlandesgericht behandelt wurde. Das Urteil: Sowohl der Mediziner, als auch der Apotheker haften dafür.

Bisher war die Frage immer noch ungeklärt: Wer haftet, wenn bei der Rezeptverschreibung ein Fehler passiert? Das Oberlandesgericht hat diese Frage nun beantwortet. Übergibt ein Apotheker ein vom Mediziner falsch ausgestelltes Medikament an einen Patienten und dieser erleidet aufgrund der Einnahme des falschen Präparates einen gesundheitlichen Schaden, muss der Apotheker beweisen können, dass dies nicht die Schuld der Fehlmedikation ist.

Erstmals hat nun ein Richter die Beweislast, die bisher nur für Mediziner galt, auch an Apothekern übertragen.

2006 hatte ein Arzt einem Baby mit Down-Syndrom, welches kurz vor einer schweren Herz-OP stand, ein herzstärkendes Medikament in 8facher Dosierung verschrieben. Auch der Apotheker bemerkte diesen folgenschweren Fehler nicht und gab den Eltern das verschriebene Präparat.

Der Säugling erlitt kurz nach der Einnahme des falschen Medikamentes einen Herzstillstand mit fatalen Folgen. Durch die 50 minütige Reanimation erlitt das Baby einen Darmschaden, eine Hirnschädigung und erhebliche Entwicklungsstörungen. Sowohl vom Arzt, als auch vom Apotheker forderten die Eltern daraufhin einen Schadensersatz und Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro.

Noch steht die Zahlung dieser Summe aus, dennoch hat das Gericht sowohl den Mediziner, als auch den Apotheker für diesen Fehler haftbar gemacht. Ein solcher folgenschwerer Fehler darf auch einem Apotheker nicht passieren. Schließlich sei das Alter des kleinen Patienten ersichtlich gewesen.

Apotheker und Arzt hätten in diesem Fall beweisen müssen, dass der gesundheitliche Schaden des kleinen Patienten nicht durch die Überdosierung des Medikamentes hervorgerrufen wurde, sondern mit dem Down-Syndrom in Zusammenhang steht. Dies konnten beide Parteien nicht belegen und somit werden Mediziner und Apotheker haftbar gemacht.

Foto oben: pixelio.de/Matthias Preisinger

Foto unten: pixelio.de/Lupo

Kategorie: Gesundheit News
Diana Sander:
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